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Ludwig Limbeck AG
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Ludwig Limbeck AG.

16.02.2024

Rechtswidriger Mantelhandel

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Der Mantelhandel, also der Kauf einer "leeren" Gesellschaftshülle, kann in der Schweiz für Unternehmer attraktiv erscheinen, insbesondere wegen der Zeit- und Kostenersparnis im Vergleich zur Neugründung eines Unternehmens. Die schnelle Verfügbarkeit und das Umgehen des Prozesses der Kontoeröffnung, welcher aufgrund erhöhter KYC-Anforderungen zeitintensiv sein kann, werden als Vorteile gesehen. Zudem entfällt die Notwendigkeit, das minimale Gründungskapital aufzubringen, das bei einer GmbH CHF 20.000 und bei einer AG CHF 100.000 beträgt.

Jedoch birgt der Mantelhandel signifikante rechtliche und steuerliche Risiken. Rechtlich wird die Existenz einer Mantelgesellschaft in der Schweiz grundsätzlich als rechtswidrig angesehen, was zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts führen kann. Dies bedeutet, dass trotz des Erwerbs der Gesellschaft, der Käufer sie unter Umständen nicht nutzen kann, wenn das Handelsregister Änderungen verweigert.

Steuerlich wird der Mantelhandel als Liquidation gefolgt von einer Neugründung betrachtet, was die Anwendung der Verrechnungssteuer und die Erhebung der Emissionsabgabe nach sich zieht. Verlustvorträge der Vorgängergesellschaft können nicht mit Gewinnen der Nachfolgegesellschaft verrechnet werden.

Angesichts dieser Komplexität ist es essentiell, vor einem Mantelkauf eine sorgfältige Prüfung der finanziellen und rechtlichen Verpflichtungen durchzuführen und fachkundigen Rat einzuholen. Die Risiken, die mit einem Mantelkauf einhergehen, sind vielfältig und die Konsultation eines erfahrenen Rechtsanwalts oder Treuhänders ist für Laien unerlässlich.

In Anbetracht der potenziellen Risiken empfehlen Experten oft die Neugründung einer Gesellschaft als risikofreiere Alternative zum Mantelkauf. Die Neugründung bietet Sicherheit und Transparenz und schützt vor unerwarteten rechtlichen und finanziellen Altlasten.

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