Vereinnahmete Entgelte und Jahreswechsel: Neuanmeldung zur MwSt. kann Tücken haben
Wenn eine GmbH in der Schweiz im Dezember 2024 Rechnungen ohne Mehrwertsteuer (MWST) ausstellt und die Zahlungen dafür erst im Januar 2025 nach erfolgter MWST-Registrierung eingehen, stellt sich die Frage nach der korrekten Behandlung dieser Einnahmen im Rahmen der MWST-Abrechnung nach vereinnahmtem Entgelt.
Rechtliche Grundlagen:
Gemäß Artikel 31 Absatz 1 des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG) entsteht die Steuerforderung im Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts, wenn die Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten erfolgt.
Anwendung auf den vorliegenden Fall:
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Rechnungsstellung im Dezember 2024: Zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung im Dezember 2024 war die GmbH noch nicht MWST-pflichtig und hat daher korrekterweise keine MWST auf den Rechnungen ausgewiesen.
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Zahlungseingang im Januar 2025: Da die GmbH ab dem 1. Januar 2025 MWST-pflichtig ist und die Abrechnung nach vereinnahmtem Entgelt erfolgt, entsteht die Steuerforderung mit dem Zahlungseingang im Januar 2025.
Konsequenzen:
Die im Januar 2025 vereinnahmten Entgelte unterliegen der MWST, auch wenn die entsprechenden Rechnungen im Dezember 2024 ohne MWST ausgestellt wurden. Die GmbH ist verpflichtet, die MWST auf diesen Einnahmen zu berechnen und an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) abzuführen.
Empfehlungen:
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Information der Kunden: Die GmbH sollte die betroffenen Kunden darüber informieren, dass aufgrund der MWST-Registrierung ab dem 1. Januar 2025 die nach diesem Datum eingehenden Zahlungen der MWST unterliegen.
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Anpassung der Rechnungen: Es ist ratsam, die im Dezember 2024 ausgestellten Rechnungen zu stornieren und neue Rechnungen mit ausgewiesener MWST auszustellen, um Transparenz zu gewährleisten und den Vorsteuerabzug für die Kunden zu ermöglichen.
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Buchhalterische Erfassung: Die vereinnahmten Entgelte sind in der MWST-Abrechnung für das erste Quartal 2025 zu deklarieren, und die entsprechende MWST ist abzuführen.
Hinweis:
Die Abrechnung nach vereinnahmtem Entgelt erfordert eine Bewilligung durch die ESTV. Es ist sicherzustellen, dass diese Bewilligung vorliegt und die Buchhaltung entsprechend geführt wird.
Rolf Limbeck, 2024